Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

Der am 03. Februar 1995 gegründete Schützenverein führt den Namen

Schützenverein Lorch e.V.

und hat seinen Sitz in Lorch am Rhein.
Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 462 beim Amtsgericht Rüdesheim eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweckwird insbesondere verwirklicht durch

a) schießsportliche Aktivitäten
b) gesellschaftliche Aktivitäten, Förderung des Vereinslebens
c) sportliche Förderung der Jugend und Jugendpflege
d) Erhalt der ehemaligen Standortschießanlage Lorch am Rhein.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e. V.
b) Deutschen Schützenbund

Eine Einzelmitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes in einem weiteren Schützenverband ist möglich. Nicht möglich ist eine Mitgliedschaft im Schützenverein Lorch e. V. und gleichzeitig in der Interessengemeinschaft Schießanlage Lorch (IGSL), da die Interessen beider Vereinigungen zu sehr verschieden sind. Mitglieder des Schützenvereins Lorch e. V., die Mitglied in der IGSL sind, müssen, sollten sie weiter im Schützenverein Lorch e. V. bleiben, aus der IGSL austreten.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farbendes Vereins sind: G R Ü N -W E I ß.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
  4. Der Schützenverein Lorch e.V. pflegt die Tradition in Anlehnung an den Schützenverein Lorch, der im Jahre 1926 gegründet wurde.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:

    a) Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    b) Jugendliche Mitglieder(14. bis 17. Lebensjahr)
    c) Kinder ab der Geburt
    d) Ehrenmitglieder

    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), b) und d).
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse oder Religion werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  5. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich durch das Mitglied, seinen Erziehungsberechtigten oder einen Bevollmächtigten für den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen muss. Die Austrittserklärung musszur Rechtswirksamkeit spätestens zum 15. September des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
    Von einer Kündigung der Mitgliedschaft unberührt bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
    b) Durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
    c) Durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
    d) Durch den Tod.
  7. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche nach Zustellung.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:

    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Feststellung der Stimmliste
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Neuwahlen
    f) Haushaltsvoranschlag
    g) Veranstaltungskalender
    h) Anträge
    i) Verschiedenes
  5. Der/die Vorsitzende oder sein /ihr Stellvertreter/in leiten die Versammlung.

§ 9 Durchführung derMitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt; ebenso ungültig abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

    a) Satzungsänderungen
    b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    d) Auflösung des Vereins
  3. Die Wahlen erfolgen in gemeiner Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  4. Über Anträge wird grundsätzlich durch Handzeichen der Stimmberechtigten entschieden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein und dürfen nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sein.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern und zwar

    – Dem / Der 1. Vorsitzenden
    – Dem / Der 2. Vorsitzenden
    – Dem / Der Schatzmeister/in
    – Dem / Der Schriftführer/in –Pressewart/in
    – Dem / Der Jugendwart/in
    – Dem / Der Beisitzer/in
    – Dem / Der Beisitzer/in
    – Dem / Der Beisitzer/in

  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    – Der / Die 1. Vorsitzende
    – Der / Die 2. Vorsitzende
    – Der / Die Schatzmeister/in
    – Der / Die Schriftführer/in

    Hierbei sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier bzw. zwei Jahre, gerechnet an vom Tageder Wahl. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
  6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen

§ 11 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Finanzgebarungwerden die drei Kassenprüfer gewählt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie müssen mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 12 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der jugendlichen Mitglieder.
  3. Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlicheinberufen und geleitet.
  4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Er muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein.

§ 13 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Die Turnier-und Sportordnungen des zuständigen Spitzenverbandes sind für die Mitglieder des Schützenvereins Lorch e.V. verbindlich.
  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Auflösungsbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt im Stadtgebiet Lorch bestehenden Kindergärten zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsmitglied ist Rüdesheim am Rhein.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019 geändert